Windkraft-Projektierer aufgemerkt – Artenschutzgutachten nicht für gut erachtet

Ein neues, wichtiges Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München besagt, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) die Vorgaben des Bayerischen Windenergieerlasses strikt zu beachten hat. 

Der VGH München hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil (30.06.2017 – 22 B 15.2365) klargestellt, dass bayerische Genehmigungsbehörden verpflichtet sind, die Vorgaben des Bayerischen Windenergieerlasses (WEE) nahezu unverändert zu befolgen; für die sogenannte Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörden wird der Entscheidungsrahmen deutlich eingeschränkt; von den Vorgaben des WEE sind praktisch keine Ausnahmen zuzulassen. Die im WEE 2016 im Vergleich zur früheren Fassung verdoppelten Beobachtungszeiten von vorgeschriebenen Beobachtungspunkten sind damit de facto zwingend für die Genehmigung. Bei Abweichungen von den Vorgaben des WEE muss gewährleistet sein, dass an ihrer Stelle eine Vorgehensweise gewählt wird, die in gleicher Weise die Gewinnung sachrichtiger Ergebnisse erwarten lässt wie das “antizipierte Sachverständigengutachten von hoher Qualität”.

Der VGH urteilte in dem entschiedenen Fall, dass nicht positiv festgestellt werden konnte, dass sich das Risiko für Rotmilane, an der streitgegenständlichen WKA tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöht.

Zur Begründung bezieht sich der VGH auf zwei Themenkreise:

  1. Ungeeignetes Wetter im Beobachtungsjahr
  2. Defizite der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung: z. B. ungeeignetes Wetter an konkreten Tagen, die Einberechnung von Mittagszeiten und Zeiten für Aktivitäten, bei denen eine Ablenkung von der Beobachtung zu erwarten ist, Einberechnung von Kartierungszeiten, Beobachtungen nur von einem Punkt trotz unübersichtlichen Geländes.

Als Folge des Urteils musste die immissionsrechtliche Genehmigung der beklagten WKA aufgehoben werden. Das Urteil wurde von RA Armin Brauns aus Dießen am Ammersee erstritten, der auch den VLAB als Beirat rechtlich unterstützt.

Als Skandal ist zu werten, dass das Landratsamt an der Genehmigung für drei bauartgleiche Windkraftanlagen des Projektierers, im Standortgebiet unmittelbar benachbart zur beklagten WKA, trotz des Urteils weiterhin festhält.

Der VLAB weist darauf hin, dass es als Konsequenz des Urteils wesentlich riskanter geworden ist, mit schlampigen oder geschönten saP-Gutachten Genehmigungen für Windkraftanlagen zu erhalten und zu behalten.

Der VLAB hofft, dass dieses Urteil auch die Genehmigungsbehörden künftig davon abhält, unzureichende Gutachten zur Genehmigung zuzulassen. Gebiete, die offensichtlich ungeeignet sind wie z. B. durch Dichtezentren, sollten bereits im Vorfeld kategorisch und ohne zu zögern als WKA-Vorranggebiete ausgeschlossen werden.

Autoren:

Dr. Christina Hauser, Co-Vorsitzende VLAB

Dr. Dieter Wahl

 

Ein Gedanke zu „Windkraft-Projektierer aufgemerkt – Artenschutzgutachten nicht für gut erachtet“

  1. So sehr man sich über das Urteil vielleicht freuen mag:

    Insgesamt sind der “Dichtezentren”-Ansatz und das in der Rechtsprechung gepflegte Signifikanzkriterium nicht ausreichend, schwerwiegenden Schaden von den sogenannten “windkraftsensiblen” Arten abzuwehren.

    Die strikte Anwendung der Windenergieerlasse sowohl in Bayern als auch in Baden-Württemberg ist allenfalls als absoluter Mindeststandard anzusehen. Wesentliche ethoökologische und evolutionsbiologische Fakten werden mit “Dichtezentren” und “signifikant erhöhtem Tötungsrisiko” schlicht ausgeblendet.

    Denn außerhalb der Dichtezentren werden die Arten in der Verwaltungspraxis annähernd “schutzlos” gehandhabt, und das Signifikanzkriterium ist in Bezug auf den Individuenschutz ethisch mehr als fragwürdig.

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