Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur EU-Wasserrahmenrichtlinie

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 1. Juli 2015 (C-461/13) das sogenannte Verschlechterungsverbot im Sinne der der EU-Wasserrahmenrichtlinie konkretisiert. Hintergrund für dieses Urteil ist die geplante Weservertiefung. Das EuGH-Urteil dürfte auch weitreichende Einflüsse auf andere Projekte, wie bspw. den Bau von Windparks im Bereich von Oberflächengewässern oder in Grundwasser sensiblen Bereichen haben.

Nach dem Urteil des EuGH sind künftig die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Vorhaben zu untersagen, die zu einer Verschlechterung des Zustands von Flüssen, Seen, Bächen oder Grundwasserkörpern führen. Damit wird auch bei kleineren Eingriffen die Vereinbarkeit des Projektes mit den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie überprüft werden müssen. Es kann sich hierbei um Ausbaggerungen oder Wegebaumaßnahmen für die Errichtung von Windrädern oder auch um mittelbare Eingriffe, etwa durch bau- oder anlagenbedingte Stoffeinträge in Oberflächen- oder Grundgewässer handeln.

Das Urteil des EuGH sieht eine Bagatellgrenze für eine Verschlechterung nicht vor. Diese bleibt der gutachterlichen Einschätzung des jeweiligen Projektes vorbehalten.

 

7 Gedanken zu „Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur EU-Wasserrahmenrichtlinie“

  1. Ja, das ist ein gutes Urteil für die Natur!
    Schade nur, dass nicht erwähnt wird, dass dieses Urteil durch den BUND erkämpft wurde. Dieser aufwendige Prozess war uns nur möglich, weil uns tausende von Menschen mit Spenden und Mitgliedsbeiträgen unterstützen.
    Ich erlebe Ihre Organisation für solche Kämpfe nicht unterstütztend, sondern nur mit Eigeninteresse profilierend.

    1. Sehr geehrter Herr Hauptgeschäftsführer des Bund für Umwelt und Naturschutz in Deutschland (BUND),
      unsere Organisation handelt nicht aus Eigeninteresse, wie Sie uns unterstellen, sondern ausschließlich im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes. Der VLAB erhält keinerlei Gelder – beispielsweise durch Werbung – von Interessenverbänden. Das sind wir unseren privaten Unterstützern und Mitgliedern schuldig und ist wichtige Voraussetzung für eine authentische Naturschutzarbeit. Für ihr Engagement zu dem essentiellen Thema “Wasserschutz” bedanken wir uns bei Ihnen und ihren Tausenden Spendern & Mitgliedern ausdrücklich.

    2. Für mich ist die Frage, wie die Richtlinie konkret umgesetzt wird? Wie verhält sich der BUND, wenn von den für unsere Wasserversorgung zuständigen Behörden gemeldete Flächen zur Sicherung der Trinkwasservorkommen nicht in die LEP übernommen werden, weil diese Gebiete mit WEA’n bebaut werden sollen? Oder wenn in ausgewiesenen WSG gebaut wird? In einem aktuellen Fall im Schwarzwald soll der Investor zusammen mit dem Wasserversorger einen ‘Notfallplan’ ausarbeiten, um die durch das Projekt gefährdete Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Ein Einzelfall? Wer klagt? Oder fällt das nicht unter die EU-Richtlinie?

    3. Sehr geehrter Herr Bandt,
      gehen Sie auch mit solcher Vehemenz bei Prozessen gegen Windenergieplanungen vor? Und wenn ja, auch dort, wo der BUND Eigeninteressen verfolgt, wie z.B. als Gründungsmitglied der Naturstrom AG? Diese AG wurde u.a. vom NABU, BUND und dem Bundesverband Windenergie (BWE) gegründet und verdient sein Geld (also auch das des BUND) u.a. mit dem Bau und Betrieb von WEA und als Stromhändler von Windstrom.

      Falls Sie sich nicht erinnern können, hier ein kleiner Auszug aus der homepage der Naturstrom AG:
      “04/1998: Gründung der NATURSTROM AG durch Mitglieder aus Umwelt- und erneuerbare-Energien-Verbänden, u.a. BUND, NABU, BWE, EUROSOLAR.”
      https://www.naturstrom.de/ueber-uns/die-naturstrom-ag/historie/

Schreibe einen Kommentar zu Johannes Bradtka Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert