Novelle des “Bayerischen Windenergieerlasses” voraussichtlich im März

Die Überarbeitung des >>Bayerischen Windenergie-Erlasses<< wird voraussichtlich bis Ende März abgeschlossen werden und eine Novellierung erfolgen. Auch der >>Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern<< (VLAB) wurde als staatlich anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband daran beteiligt. In einer 23 Seiten umfassenden Stellungnahme des Verbands gaben assoziierte Wissenschaftler, Naturschutzexperten und Juristen ihre Vorschläge ab.

Obwohl der VLAB den Bau von Windrädern grundsätzlich in Frage stellt, hat er sich an der Verbandsanhörung beteiligt. Einer der zahlreichen Verbesserungsvorschläge des VLAB lautet, künftig eine Mindestqualifikation für die Bearbeiter sogenannter “spezieller artenschutzrechtlicher Prüfungen” (saP) zwingend vorzuschreiben. Die Unteren- und Höheren Naturschutzbehörden sollten ein deutlich besseres Mitspracherecht bei der Auswahl der Gutachter – sowohl bei der Auswahl des Auftragnehmers als auch bei der Auswahl der tatsächlichen Bearbeiter – erhalten. Verbindlich vorgeschriebene Standards müssen künftig eine subjektive Anwendung und Interpretation des Erlasses durch die Landratsämter verhindern.

Hintergrund

In Bayern wurden und werden noch immer die für eine Genehmigung von Windrädern entscheidenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen (saP) höchst unterschiedlich angewandt und geprüft. Einige Landratsämter verzichten gänzlich auf nähere Untersuchungen zu kollisionsgefährdeten Arten, andere prüfen die Ergebnisse und Aufnahmemethoden der durch die Windradplaner beauftragten Gutachter nur mangelhaft oder kaum nach. Nicht wenige Behörden sind rechtlich befangen und durch ihre Landräte unmittelbar in den Bau von Windrädern direkt eingebunden.

Eine gewissenhafte Kontrolle der Gutachten findet nur in wenigen Fällen statt. Auch die anderen Naturschutzverbände in Bayern – Bund Naturschutz & Landesbund für Vogelschutz – sind nach unseren Erfahrungen meist untätig und geben kaum Stellungnahmen zu dem beabsichtigten Bau von Windrädern ab.

Meist werden nur durch die Einwendungen des VLAB notwendige Nachbesserungen  oder komplette Neuaufnahmen angeordnet. Aktuell hat der VLAB eine Verbandsklage am VG München gegen den Bau von Windrädern in Oberbayern eingereicht.

Hier ein Beispiel weiterlesen…

Einen Tag nach Abschluss dieses Artikels erreichte uns folgende Nachricht des zuständigen Ministeriums:

Die “Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen”  (Windkrafterlass) vom 20.12.2011 werden derzeit überarbeitet. Die  Ressortanhörung ist noch nicht abgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten ist im ersten Halbjahr 2016 zu rechnen.

Regelungen zu der Frage, wer in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren welchen Gutachter für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) beauftragt, finden sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wieder. Diese bundesgesetzlichen Regelungen werden durch den Windenenergieerlass teilweise näher erläutert. Vom Bundesgesetz abweichende Regelungen können aber im Windenergieerlass nicht getroffen werden. Die 9. BImSchV siedelt die Verantwortung für die Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen (also auch die saP) beim Antragsteller an. Die Genehmigungsbehörde prüft dann auf dieser Basis die Genehmigungsvoraussetzungen. Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Unterlagen unzureichend sind oder noch offene Fragen bestehen, steht es ihr frei, einen eigenen Sachverständigen hinzuzuziehen, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist (§ 13 9. BImSchV). 

Damit trifft die auf Bundesebene erlassene 9. BImSchV Regelungen, die es ermöglichen, die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen.

Ein Gedanke zu „Novelle des “Bayerischen Windenergieerlasses” voraussichtlich im März“

  1. Das ist auch dringend nötig. In vielen saPen stehen hahnebüchene Schlussfolgerungen. Insbesondere dürften die saPen nicht mehr von den Betreibern in Auftrag gegeben werden “wes Brot ich ess, des Lied ich sing”!

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