Häufig gestellte Fragen zu dem Thema Windräder

Bei uns sollen Windräder gebaut werden, obwohl es seltene Vogel- und Fledermausarten gibt. Was können wir dagegen machen?

Diese Frage wird sehr häufig an den VLAB gerichtet. Wir empfehlen, bereits frühzeitig bei Bekanntwerden möglicher Planungen umfassende und stichhaltige Fakten gegen das Projekt zu sammeln und Mitbürger darüber sachlich zu informieren.

Hierbei sollten sämtliche Aspekte, die im Falle eines Gerichtsverfahrens relevant sein könnten, aufgezählt und ausführlich begründet werden. Pauschale Argumente gegen das Bauvorhaben wie bspw. „da kommen seltene Vogel- und Fledermausarten vor“ oder „Windräder zerstören die Landschaft“ sollten unbedingt weggelassen werden; sie sind leider verwaltungsrechtlich und juristisch nutz- und wertlos.

Artenschutzrechtliche Untersuchungen durchführen lassen und fachkundigen Juristen hinzuziehen

Es wird dringend geraten, artenschutzrechtliche Untersuchungen, zum Beispiel für den Rotmilan, von Experten (Amateur-Ornithologen und Vogel-, Fledermauskundler) durchführen zu lassen. Videoaufnahmen können hierbei vor Gericht sehr wertvolle Hilfen sein.

Auch ein aktuelles EuGH-Urteil dürfte künftig deutschlandweit Einfluss auf die Genehmigung von Windrädern im Bereich von Oberflächengewässern oder in grundwassersensiblen Bereichen haben. Also auch diese Aspekte unbedingt berücksichtigen und falls notwendig beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt darüber recherchieren. Die Behörden müssen ihre Fragen beantworten.

Wir empfehlen auch, einen im Verwaltungs- und Naturschutzrecht erfahrenen Juristen in der Angelegenheit zu konsultieren und sich beraten und gegebenenfalls juristisch vertreten zu lassen.

Unbedingt das Prinzip der “Präklusion” beachten

Bei Einwendungen von Bürgern, Initiativen oder Umwelt- und Naturschutzverbänden gegen den Bau von Windrädern ist das juristische Prinzip der Präklusion (Rechtsverlust) unbedingt zu beachten. Dies bedeutet: Die Einwendungen müssen fristgerecht, gut begründet und per “Einschreiben mit Rückantwort” geltend gemacht werden. Falls Fristen für Einwendungen nicht eingehalten wurden, droht der Ausschluss aus dem laufenden Verfahren; Einwände und Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.

Ihre Einwendungen, die innerhalb der bekanntgemachten Frist vorgetragen wurden, müssen hingegen von den Behörden (Landratsamt/Stadt/Gemeinde) und später auch bei möglichen Gerichtsverfahren geprüft und beurteilt werden.

Die Präklusion hat auch eine große Bedeutung bei eventuell späteren Gerichtsverfahren: Bei einer Klage kann nur das gerügt werden, was bereits im Rahmen der Einwendungen fristgerecht vorgetragen wurde; also alle relevanten Gründe gegen das Bauvorhaben aufführen!

Ein Beispiel aus der Praxis:

Die Gemeinde A möchte eine „Teilflächennutzungsplanänderung” zum Zwecke des Baus von  Windkrädern durchführen. Es sollen 80 Hektar Waldfläche für den Bau eines Windparks vorgesehen werden.

Die Pläne werden im Auftrag der Gemeinde/Stadt meist von speziellen Planungsbüros durchgeführt und sind sehr teuer (ca. 150 – 200 Tausend € je Gebietsgröße). Für das geplante Windkraftgebiet müssen zwingend Pläne ausgelegt und die Bürger informiert werden. Bürger, Initiativen und Verbände müssen ihre Bedenken und Einwände nach Bekanntgabe innerhalb einer Frist (in der Regel 4 Wochen) schriftlich oder zur Niederschrift abgeben.

Falls Anwohner, Initiativen oder Verbände es versäumen, innerhalb dieser Frist ihre Einwände und Widersprüche geltend zu machen, sind sie präkludiert: Sie verlieren ihr Recht, gegen den Bau von Windrädern einschließlich der erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen – wie beispielsweise den Bau von Zufahrtswegen, gegen Waldrodungen oder die Unterschreitung der 10-H-Regelung – juristisch bzw. verwaltungsrechtlich vorzugehen.

Falls die Gemeinde/Stadt eine Beteiligung von Bürgern, Initiativen und Verbänden nicht durchführte, ist eine verwaltungsrechtliche Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung rechtlich nicht möglich und juristisch nachträglich angreifbar.

Verbandsklagerecht

Nicht Einzelpersonen, Bürgerinitiativen oder Vereine, sondern nur staatlich anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände haben das Verbandsklagerecht und können gegen Verstöße im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz und der §§ 63 ff Bundesnaturschutzgesetz effektiv vorgehen und auch klagen.

Der VLAB besitzt als staatlich anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband in Bayern das Verbandsklagerecht und unterstützt seine Kreisgruppen und deren Mitglieder.

Novelle des “Windkrafterlasses” im Jahr 2016

Derzeit werden in Bayern die “Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen” vom 20. Dezember 2011, bekannt auch unter dem Kürzel “Windkrafterlass” überarbeitet.

Auch der VLAB wurde als staatlich anerkannter Umwelt und Naturschutzverband daran beteiligt. Die Novelle wird voraussichtlich die Genehmigung von Windrädern in Bayern nicht erleichtern, sondern eher künftig erschweren.

Wir informieren in unserem VLAB-Newsletter weiter darüber.

 

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